Justitia mit Waage und Schwert vor einem Bücherregal

Strafrechtstheorie

Unabhängige Forschungsgruppe

Die Forschungsgruppe „Strafrechtstheorie“ widmet der Analyse des Straf- und Straf­pro­zess­rechts und seiner Dog­ma­tik mit Blick auf die zugrundeliegenden normativen Strukturen und Prinzipien, um diese auf ihre Kohärenz, Be­gründbarkeit und Überzeugungskraft hin zu überprüfen. Ziel ist es, hierauf aufbauend normative Theoriebildung zu betreiben, die Lösungsvorschläge für strafrechtliche Probleme auch jenseits positivrechtlicher Vorgaben unter­brei­tet. Hierzu bedarf gleichermaßen der Rückbindung an die Dogmatik und Praxis des Strafrechts wie auch der Einbindung anderer Wissenschaften, insb. der praktischen Philosophie.

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Forschungsthemen

Die Forschungsgruppe ist offen für Forschungsprojekte zu allen „klassischen“ Fragen der Strafrechtstheorie, wie etwa nach der Rechtfertigung staatlicher Strafe, nach dem Wesen strafrechtlichen Unrechts, den Grenzen staat­li­cher Straf­befugnis oder nach den Anforderungen an strafrechtliche Verantwortlichkeit. Im Schwerpunkt widmet sich die Arbeit der Forschungsgruppe jedoch folgenden drei Forschungsthemen:

Theorie subjektiver Zurechnung

Was eine Straftat von anderen Normverstößen in erster Linie unterscheidet, ist die subjektive Zurechnung, denn Verant­wortungszuschreibungen im Strafrecht beruhen auf bestimmten inneren Einstellungen und Zuständen des Täters. Wie wir diese jedoch zu konzeptualisieren haben, ist unklar. Nicht nur gerät in der deutschen strafrechtswissenschaftlichen Diskussion das traditionelle Verständnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit zunehmend ins Wanken. Auch finden wir außer­halb der deutschen Strafrechtsdogmatik alternative Beschreibungsmodelle der subjektiven Tatseite. Die Forschungs­grup­pe untersucht jenseits nationaler Dogmatik die faktischen sowie normativen Grundannahmen der subjektiven Zu­rech­nung. Dabei werden zum einen Erkenntnisse anderer Wissenschaften, insb. der praktischen Philosophie, ein­be­zo­gen. Zum anderen wird der Austausch mit der anglo-amerikanischen strafrechtstheoretischen Diskussion zur mens rea gesucht, um diskursive Ähnlichkeiten und Unterschiede zu identifizieren und Ansätze für eine transnationale Theorie subjektiver Zurechnung zu entwickeln.

Relationalität des Verbrechens

Traditionell betrachtet die Strafrechtstheorie das Verbrechen als Un­recht, das sich normativ allein im Verhältnis von Tä­ter und Staat voll­zieht, der durch Strafvorschriften bestimmte Güter vor Verletzung schützen möchte. Demgegenüber wird die Forschungsgruppe ein alternatives theoretisches Beschreibungsmodell entwickeln, nach dem Kriminalunrecht sich nicht in der Schädigung eines staatlich geschützten Rechtsguts erschöpft, sondern primär relational zu konzipieren ist, d.h. ausgehend von der Verletzung der Ansprüche anderer auf Ausbleiben solcher Schädigungen. Diese neue Theorie des Verbrechens soll es zum einen ermöglichen, Verbrechen als Ver­letzung individueller Rechte und zugleich der Rechts­gemein­schaft zu beschreiben. Zum anderen sollen hierdurch neue Kriterien für die Kriminalisierung von Verhaltens­wei­sen, die subjektive Zurechnung sowie die Opferbeteiligung im Strafverfahren entwickelt werden.

Strafrecht im Zeitalter der Vernunft

Wie kaum ein anderes Jahrhundert prägte die Zeit von 1730–1830 unser heutiges Verständnis vom Strafrecht: Zum ei­nen entwickelten sich im Zuge der Aufklärung das moderne deutsche Strafrecht und die Strafrechtslehre als eigen­stän­dige wissenschaftliche Disziplin. Zum anderen fanden wichtige „theoretische Weichenstellungen“ statt, die nicht nur in der heutigen Strafrechtsdogmatik latent fortwirken, sondern auch bis heute Referenzpunkt für die strafrechts­theore­ti­sche Debatte (sei es etwa in Fragen der Kriminalisierung oder der Straf­begrün­dung) sind. In der Forschungsgruppe wol­len wir zum einen die „weißen Flecken“ auf der Landkarte der Strafrechtstheorie des 18. Jahr­hunderts beseitigen. Zum anderen loten wir kritisch das Potential aus, das Autoren und Ideen dieser Zeit für die gegenwärtige Strafrechtstheorie zukommen kann.

 

 

Projektleitung: Simon Gansinger, Antonia Hofstätter
Theodor W. Adornos „Sexualtabus und Recht heute“, publiziert 1963, war eine treffende Inter­ven­tion in der öffent­li­chen Debatte über den Wandel der Sexualmoral in den 1960ern. Vor dem Hintergrund einer Kritik repressiver bürgerlicher Sitten wie auch fortschrittlicher Auffas­sun­gen von Sex… mehr

Projektleitung: Simon Gansinger, Andrew Cooper
Amalia Holsts Buch Über die Bestimmung des Weibes zur höhern Geistesbildung (1802) forderte die Leserwelt in vielerlei Hinsicht heraus. Holst schrieb nicht nur, dass die „Bildung des Weibes […] erstlich völlig frei seyn [muß]“, sondern begründete diese Forderung in einer allgemeinen Pflicht, seine… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Patrick Joseph Siegle
Das Projekt untersucht einerseits die Menschenrechtsgarantien der Euro­pä­i­schen Menschenrechtskonvention, der Interamerikanischen Menschen­rechts­kon­ven­tion sowie die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes in der durch die jeweilige Rechtsprechung geformten Gestalt dahingehend… mehr

Projektleitung: Simon Gansinger
Justitia ist blind. Dennoch weist eine unverhältnismäßig große Zahl derjenigen, über die sie richtet, eine auffällige Gemeinsamkeit auf: Sie gehören Gruppen an, denen zu Unrecht angemessene Ressourcen und Chancen vorenthalten wurden, um ein würdiges Leben zu führen, ihre moralische Handlungsfähigkeit zu entwickeln und… mehr

Projektleitung: Simon Gansinger
Trotz der umfangreichen Literatur zu Rechten, Pflichten, Verantwortung und Strafen wird der normative Begriff des Unrechts häufig nur nebenbei behandelt. Dieses Projekt zielt darauf ab, die nonchalante theoretische Einstellung gegenüber Unrecht, normativen Fehlern, Ungerechtigkeiten – all jenem also, was im Englischen… mehr

Projektleitung: Johannes Weigel
Die Strafbarkeit der unbewussten Fahrlässigkeit wird in der deutschen Straf­rechts­wissen­schaft seit langem hin­ter­fragt, wobei die Debatte in den letzten Jahrzehnten weitestgehend zum Erliegen gekommen scheint. Mehrheitlich wird der status quo der Strafbarkeit mit einem (rein) normativ begründeten Schuld­vorwurf… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Milan Kuhli, Gideon Stiening
Ernst Ferdinand Klein zählt zu den bedeutenden Figuren der deutschen Spät­auf­klä­rung. Als Philosoph, als Straf­rechts­wissenschaftler und als Justizreformer hat er im ausgehenden 18. Jahrhundert nicht nur den wissen­schaft­li­chen Diskurs auf diesen Gebieten prägend… mehr

Projektleitung: Simon Gansinger
Max Horkheimer wird als Rechtstheoretiker kaum wahrgenommen, obwohl seine Schriften, ausgehend vom span­nungs­reichen Verhältnis zwischen politischer Gewalt und ihrer juristischen Form, eine innovative Analyse des Rechts bein­hal­ten. Einerseits sei Recht Herrschaftsmittel, eingesetzt zum Zwecke, die Macht mancher… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Johannes Weigel
Können wir Menschen für Verbrechen bestrafen, von denen sie nicht einmal wussten, dass sie sie begangen haben? Letztlich betrifft die Antwort auf diese Frage den Kern der Strafbarkeit unbewusster Fahrlässigkeit. Aber Straf­rechts­ordnun­gen beantworten diese Frage im internationalen Vergleich… mehr

Projektleitung: Simon Gansinger
Viele LeserInnen der Grundlinien der Philosophie des Rechts halten Hegels Straf­theorie für ein Musterbeispiel des Retributivismus. Es gibt jedoch heterodoxe Stimmen, die Hegels Argument mit konsequentialistischen und in vergangenen Jahren auch mit expressivistischen Rechtfertigungen in Verbindung gebracht haben… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Erasmus Mayr
Das Aufkommen von zweit-personalen bzw. relationalen Konzeptionen der Moral ist eine der bedeutendsten Ent­wick­lun­gen der zeitgenössischen Ethik in den letzten 25 Jahren. Obwohl viele verschiedene Theorien unter dieser Bezeichnung zusammengefasst werden, stimmen sie im Allgemeinen darin… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, George Pavlakos
Sowohl in der Moral- als auch in der Rechtsphilosophie haben in den letzten Jahren Theorien an Bedeutung gewonnen, die sich als „relational“ bezeichnen. Sie alle teilen im Ausgangspunkt die Überzeugung, dass Normen, Ver­pflich­tun­gen, Ansprüche und Befugnisse eher aus unseren Beziehungen als… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch
Bewusst hochriskantes Verhalten wird in der deutschen Strafrechtsdogmatik streng dichotom entweder als be­dingt vorsätzliches oder bewusst fahrlässiges Verhalten erfasst, obgleich hiermit Probleme mit Blick auf den Vor­satz­nachweis im Prozess sowie eine unrechts- und schuldangemessene Bestrafung… mehr

Projektleitung: Svenja Schwartz
§ 16 I StGB ordnet die vorsatzausschließende Wirkung von Tatsachenirrtümern an. Es gibt insofern keine Mög­lich­keit, Vorsatzunrecht anzunehmen, wenn der Täter den Tatumstand nicht kannte – egal, ob er dies selbst ver­schul­det hat oder nicht. Dies kann kriminalpolitisch unbefriedigend sein. Im angloamerikanischen… mehr

Projektleitung: Simon Gansinger, Henrique Carvalho, Daniel Matthews
Die Idee der „bürgerlichen Ordnung“ erzeugt das idealisierte Bild einer wohl­geord­ne­ten Gesellschaft, das die komplexe Realität von Ungleichheit, Gewalt und Re­pres­sion überdeckt und die Grenzen zwischen jenen, die sich an Normen der Zivilität halten, und jenen, die dies nicht… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Markus Kneer, Levin Güver
Sowohl die rechtliche als auch die alltägliche Verantwortungszuschreibung beruhen auf einer rationalistischen, naiven Psychologie, die menschliches Handeln als ein durch epistemische und optativische Zustände verursachtes Verhalten interpretiert. Die unterschiedlichen Grade der… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Jonas Vandieken
Verantwortlichkeit ist eines der zentralen Konzepte sowohl der Rechtstheorie als auch der Moralphilosophie und von grundlegender Bedeutung für das Ver­ständ­nis der Autorität des Rechts und der bindenden Kraft moralischer Ver­pflich­tun­gen. Verantwortlich zu sein bedeutet, für die eigenen… mehr

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Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch
Das Projekt widmet sich der Frage, ob es im deutschsprachigen Raum im 18. Jahr­hundert eine feministische Auf­klä­rung im Strafrecht gab. Ausgehend von einer Analyse der im Strafrecht und der Strafverfolgung anzutreffenden ge­schlechts­spe­zi­fischen Differenzierungen vor Einzug aufklärerischen… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Matthias Dölling, Jan Rennicke
Richard Martin Honig (1890–1981) ist in der Strafrechtswissenschaft aufgrund seines bahnbrechenden Beitrags „Kausalität und objektive Zurechnung“ in der Festgabe für Frank (1930) vor allem als einer der Wegbereiter der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannt, die inzwischen… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Elias Moser
Das Projekt Rights in Criminal Law will aus interdisziplinärer Perspektive neue Antworten auf zwei Zentralfragen der Strafrechtsphilosophie geben: Wem geschieht Unrecht, wenn Straftaten begangen werden? Und warum? – Nach gängiger Auffassung in der deutschsprachigen wie auch anglo-amerikanischen… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Martin Brecher
Wie ist das Verhältnis zwischen Recht und Moral? Wendet die Rechtsphilosophie lediglich allgemeine moralische Grundsätze auf bestimmte Umstände an, die die Notwendigkeit des Rechts und seiner Institutionen begründen? Oder hat das Recht eine eigene Art von Normativität, die nicht auf die Moral… mehr

Projektleitung: Philipp-Alexander Hirsch, Hendrik Klinge
Die Wert(urteils)freiheit der Wissenschaft gilt gemeinhin als notwendige Vor­aus­set­zung für die Objektivität und den besonderen Wert wissenschaftlicher Er­kennt­nis. Weder die Werthaltungen der Wissenschaftler:innen selbst noch die gesellschaftlichen Zwecke, für welche Wissenschaft in… mehr

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