Selbstverschuldete Tatsachenunkenntnis
§ 16 I StGB ordnet die vorsatzausschließende Wirkung von Tatsachenirrtümern an. Es gibt insofern keine Möglichkeit, Vorsatzunrecht anzunehmen, wenn der Täter den Tatumstand nicht kannte – egal, ob er dies selbst verschuldet hat oder nicht. Dies kann kriminalpolitisch unbefriedigend sein. Im angloamerikanischen Raum kann gemäß der Doktrin „willful blindness“ unter gewissen Umständen Wissen bezüglich eines Tatumstandes fingiert werden. Rechtfertigung und Voraussetzungen dieser Doktrin sind umstritten, sodass hier eine systematische Untersuchung lohnenswert erscheint. Auch wenn der Anwendungsbereich dieser Doktrin im deutschen Recht aufgrund des dolus eventualis geringer wäre als im angloamerikanischen Recht, so stellt sich die Frage, ob die Doktrin nicht de lege ferenda implementiert werden sollte, um zwischen verschuldeter und nicht-verschuldeter Tatsachenunkenntnis zu unterscheiden. Von offensichtlicherer Relevanz für das deutsche Recht ist die in der spanischen Rechtswissenschaft geführte Debatte, inwiefern durch die willful blindness-Doktrin dolus eventualis zugeschrieben werden kann. Auch dies soll untersucht werden.
Forschungsergebnis: | Dissertation |
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Projektsprache: | Deutsch |
Foto: | © Wolfgang Hasselmann/Unsplash |