Interessensverschiebungen im europäischen Auslieferungsrecht
Die Möglichkeiten, einen nach der Tat ins Ausland Geflüchteten festzunehmen, unterliegen territorialen und rechtlichen Grenzen. Sie spiegeln bestimmte Interessenlagen wider. Ziel des Projekts ist die Überprüfung einer Hypothese über den Wandel dieser Interessen im europäischen Auslieferungsrecht. Die Methodik der Arbeit basiert auf einer Analyse der Historie sowie des geltenden Auslieferungsrechts des Europarates und der EU in Form des Europäischen Haftbefehls.
Die Ergreifung des Verdächtigen, der nach der Tat in einen anderen Staat flüchtet, stand seit jeher im Fokus kontroverser rechtlicher Betrachtung. Das relevante Auslieferungsrecht zeigt sowohl die territorialen Grenzen des Strafrechts als auch die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen der Gewährleistung von Sicherheit durch effektive grenzüberschreitende Kriminalitätsbekämpfung und der Aufrechterhaltung von Freiheitsrechten. Die Strafverfolgungsbehörden des Tatortstaates sind auf die Unterstützung ihrer ausländischen Pendants angewiesen, da das Völkerrecht die Ausübung eigener Hoheitsgewalt auf fremdem Staatsgebiet verbietet. Auf der anderen Seite unterliegt eine Auslieferung rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen, die widerstreitende Interessen spiegeln. Diese haben sich im Verlauf der europäischen Rechtsentwicklung gewandelt.
Eine Betrachtung prima vista führt zu folgender Hypothese: Zu Beginn standen sich gleichwertig – und allein zweidimensional – das Interesse des ersuchenden Staates an effektiver Durchführung der Auslieferung sowie das Interesse des ersuchten Staates an Souveränitätswahrung gegenüber; der Verfolgte war nur ein Objekt ohne Rechte. Im noch geltenden sogenannten traditionellen Recht des Europarates trat aufgrund der Entwicklung der Menschenrechte nach dem Zweiten Weltkrieg als dritte Dimension das Individualschutzinteresse hinzu, das den vorgenannten beiden staatlichen Interessen zumindest gleichwertig ist. Im neuen Recht der EU (geregelt durch den Europäischen Haftbefehl) ist dagegen das Effektivitätsinteresse klar bestimmend, das Souveränitätsinteresse verschwindet ganz, das Individualschutzinteresse tritt zurück. Denn dieses Recht basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Durch den Abbau rechtlicher Beschränkungen soll die Verkehrsfähigkeit von Fahndungsersuchen sichergestellt werden. Individualschutzrechte, so die Kritik, unterliegen durch das Konzept einer Erosion.
Ziel der Arbeit ist die Überprüfung der Richtigkeit dieser Hypothese. Dies geschieht sowohl durch eine Analyse der Historie des europäischen Auslieferungsrechts als auch der aktuellen Ausgestaltung der Auslieferung in den Modellen des Europarats und der EU. In methodischer Hinsicht führt die Arbeit nicht nur eine Normanalyse des „law in books“ in Form der klassischen Auslegungsmethoden und der Auswertung der Literatur durch, sondern zieht auch die Handhabung der Kooperationsvoraussetzungen in der Praxis heran („law in action“). Hierfür werden deutsche und ausländische Rechtsprechung zu den einzelnen Kooperationsvoraussetzungen sowie empirisch-problemorientierte Studien in Form einer Sekundäranalyse ausgewertet.
Vorläufige Forschungsergebnisse zeigen, dass schon bei historischer Betrachtung die vorgenannte Hypothese teilweise unrichtig ist. Die „Objekttheorie“, die dem Beschuldigten eine eigene Rechtsposition im Auslieferungsverfahren versagte, kann nur für bestimmte Staaten geteilt werden (z. B. Frankreich, ehemalige deutsche Einzelstaaten). Andere Länder (z. B. England, Belgien) schützen Individualinteressen durch das Verfahren. Bei Betrachtung der geltenden Rechtslage herrscht in vielen Punkten – zumindest im praktischen Ergebnis – ein Gleichlauf. Aufzeigen lässt sich dies z. B. an der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit und einer etwaigen Hinderung der Auslieferung durch Verletzung von Grundrechten durch den ersuchenden Staat („ordre public“). Dagegen sind auch im Rahmen des Europäischen Haftbefehls souveränitätswahrende Residuen feststellbar. Gefahren für den Individualschutz durch dieses Regime entstanden interessanterweise durch Veränderungen formaler Art: Die Kürze von Sachverhaltsdarstellungen berührt das Recht auf ausreichende Information. Die Verpflichtung, eine Auslieferung innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigen, führt dazu, dass die Verteidigung Auslieferungshindernisse nicht mehr substantiiert geltend machen kann.
Forschungsergebnis: | Dissertation an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (2016–2020) |
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Forschungsschwerpunkt: | 2. Tendenzen: Internationalisierung, Digitalisierung, Fragmentierung |
Projektsprache: | Deutsch |
Foto: | © Corgarashu Alamy/Stock Photo |