Zeichnung in Schwarz-Weiß (britische Satire): Familie in ärmlicher Umgebung, ein Mann (Vater) macht einen verzweifelten Eindruck. Ein überheblich wirkender Händler mit Zylinder notiert etwas. Offensichtlich zeigt das Bild eine Darstellung von Armut.

Das Elend der Strafe: Vom sozialen Ausschluss zum Straf(un)recht

Justitia ist blind. Dennoch weist eine unverhältnismäßig große Zahl derjenigen, über die sie richtet, eine auffällige Gemeinsamkeit auf: Sie gehören Gruppen an, denen zu Unrecht angemessene Ressourcen und Chancen vor­ent­halten wurden, um ein würdiges Leben zu führen, ihre moralische Handlungsfähigkeit zu entwickeln und einen posi­tiven Beitrag zur Gesellschaft zu leisten. Viele StrafrechtstheoretikerInnen sind sich einig, dass dies ein grund­le­gen­des Problem für die Strafjustiz aufwirft: Strafe verschärft die Ungerechtigkeit, die die am schlechtesten Gestellten der Gesellschaft erleiden.
Uneinigkeit besteht jedoch darüber, warum die Strafjustiz durch soziale Ungerechtigkeit normativ untergraben wird. Eine verbreitete Antwort lautet, dass der Staat das „moral standing“ verliert, sozial benachteiligte Täter an­zu­klagen und zu verurteilen, wenn er selbst Mitverantwortung für die begangene Tat oder für vergleichbare Vergehen trägt. Neuere Beiträge zur Debatte haben jedoch erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, ob Bei­hilfe oder Heu­chelei überhaupt einen nennenswerten normativen Einfluss auf staatliches Strafen haben.
Vielversprechender ist es, eine andere Erklärung zu verfolgen – eine, die sich auf die Idee konzentriert, dass staatliches Strafen als normative Reparatur verstanden werden muss, um minimal gerechtfertigt zu sein. In diesem Sinne wird Strafe ihrem Begriff nicht gerecht, wenn sie einem Täter auferlegt wird, der vom politischen Gemeinwesen abgeschnitten wurde und daher außerhalb des legitimen Zugriffs der Strafjustiz steht. Dieses Projekt entwickelt diese neue Perspektive auf den Zusammenhang von sozialer Exklusion und Strafjustiz in zwei Artikeln. Ein Beitrag zeigt, dass das Unrecht der Bestrafung sozial Ausgeschlossener am besten durch Bezug auf den Begriff der Strafe selbst erklärt wird, statt interpersonale Normen rund um „moral standing“ auf den Kontext staat­li­chen Strafens zu übertragen. Der andere Beitrag verankert diesen Ansatz in der politischen Philosophie G. W. F. Hegels, indem er dessen Straftheorie mit den Passagen über den Pöbel in den Grundlinien der Philosophie des Rechts (§§ 240–245) zusammenführt.

 

Forschungsergebnis: 2 Zeitschriftenartikel 
Projektsprache:Englisch
Bild:© ilbusca/iStock.com

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