Zur relativen Höhe der Versuchsstrafe – „Mind the Gap“?

Zur relativen Höhe der Versuchsstrafe – „Mind the Gap“?

Während eine Antwort auf die Frage, ob es gerecht ist, den Versuch einer Straftat genauso schwer zu bestrafen wie ihr erfolgreiches Pendant, im anglo-ameri­ka­ni­schen Rechtsraum beinahe zum Pflichtprogramm eines jeden auf dem Gebiet der Rechtsphilosophie tätigen Wissenschaftlers gehört, wird die Legitimität der hierzulande in § 23 Abs. 2 StGB normierten Regelung kaum explizit hinterfragt, sondern allenfalls einmal am Rande der mittlerweile auch eher unter rechtswissenschaftshistorischem Blickwinkel interessanten Auseinandersetzung um die Stellung des Erfolgs im Unrechtsbegriff angesprochen. Diese Stille mutet eingedenk der Tatsache, dass die Strafmilderung beim Versuch bis 1939 obligatorisch gewesen ist und die Möglichkeit der Gleichbestrafung von Versuch und voll­ende­tem Delikt erst durch die nationalsozialistische Gewaltverbrecherverordnung geschaffen wurde, zumindest erstaunlich an. Eine eingehende Untersuchung aus normativer Perspektive erscheint allerdings schon allein des­halb erforderlich, weil der umfangreiche Bestand an englischsprachiger Literatur zum Thema von der deutschen Rechtswissenschaft bislang noch nicht hinreichend rezipiert worden ist. Mit diesem Projekt sollen der gegen­wärti­ge Forschungsstand in der anglo-amerikanischen Welt abgebildet und die unter verschiedenen Strafzweck­ge­sichts­punk­ten vorgetragenen Argumente für die Bewertung der deutschen Rechtslage fruchtbar gemacht werden.

 

Forschungsergebnis: Dissertation (2023)
Projektsprache: Deutsch
Projektstatus: abgeschlossen
Foto: © Max Patel/Unsplash

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