Defizite bei der Umsetzung der Russland-Sanktionen

Benjamin Vogel nimmt im Bundestag Stellung zu Gesetzentwurf

17. Mai 2022

Benjamin Vogel nimmt im Bundestag Stellung zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I). Mit dem Gesetz will die Regierungskoalition eine effektivere Durchsetzung der im Zuge des Ukraine-Kriegs von der Europäischen Union beschlossenen Sanktionen erreichen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Änderungen im Geldwäsche­gesetz und im Außenwirtschaftsgesetz vor. Dabei geht es vor allem um eine Ausweitung des Aufgabenbereichs der Financial Intelligence Unit (FIU) zum Auffinden sanktionierten Vermögens sowie die Schaf­fung einer Rechtsgrundlage für diesbezügliche Finanzermittlungen. Im Vordergrund steht dabei ein Vorgehen gegen die von der EU sanktionierten Oligarchen und andere der russischen Führung nahestehende Personen. 

Nach Einschätzung von Benjamin Vogel bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen einen ersten wichtigen Schritt, da die beschlossenen Sanktionen „oft sehr einfach umgangen werden können“. In seiner Stellungnahme fordert er aller­dings Ergänzungen, damit verwaltungsrechtliche Finanzermittlungen nicht zu einer „Umgehung strafprozessualer Garantien“ führten.

Darüber hinaus gelte es, den Fokus stärker auf die gegen Russland verhängten Wirtschaftssanktionen insbesondere im Bereich vom Handel und Finanzen zu richten. Deutschland stehe hier wegen seiner traditionell engen Beziehungen zu Russland sowie zu vielen die EU-Sanktionen nicht mittragenden Drittstaaten vor „besonderen Herausforderungen“. Ge­bo­ten sei daher eine „enge Verzahnung von Finanzinformationen mit den Erkenntnissen der mit der Überwachung des Außenhandels betrauten Behörden“. Zudem sollten die geldwäscherechtlichen Meldepflichten der Privatwirtschaft auf die erweiterte Zuständigkeit der FIU zeitnah angepasst werden. Schließlich bedürfe es der „Schaffung von Mechanismen zur Bestimmung von Unternehmen, die mittelbar durch sanktionierte Personen kontrolliert werden“, da die Privat­wirt­schaft vielfach nicht erkennen könne, wenn ein Unternehmen „als Vehikel zur Umgehung von Sanktionen“ missbraucht werde.

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