Sollte die fahrlässige Begehung von Handlungen nach § 177 StGB strafbar sein?

Sollte die fahrlässige Begehung von Handlungen nach § 177 StGB strafbar sein?

Das Dissertationsprojekt beschäftigt sich mit der Frage, ob die fahrlässige Begehung von Handlungen nach § 177 StGB strafbar sein sollte.
Diese Frage stellt sich, da ein Täter, der einem Tatbestandsirrtum hinsichtlich des entgegenstehenden erkennbaren Willens oder den anderen Tathandlungen der § 177 II bis V StGB unterliegt, straflos bleibt. Nach § 16 I 1 StGB führt nämlich ein Tatbestandsirrtum, unabhängig davon wie absurd und vorwerfbar er im konkreten Fall ist, immer zum Vorsatzausschluss. Zwar bleibt eine potentielle Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 16 I 2 StGB unberührt. Ist jedoch wie bei § 177 StGB keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit angeordnet, bleiben selbst verschuldete Irrtümer (im Sinne von Fahrlässigkeit) straflos. Innerhalb des Projektes setze ich mich mit der Frage auseinander, ob und wie vorliegende Tatbestandsirrtümer bestraft werden sollte, wie bereits durch Hörnle und Jerouschek gefordert wurde.
Um aufzuzeigen, dass dies keine rein theoretische, sondern praktische Frage ist, werden Fälle der Rechtsprechung dargestellt, in denen der Täter infolge eines (vorwerfbaren) Irrtums hinsichtlich des (fehlenden) Einverständnisses freigesprochen wurde. Diese Fallgruppen umfassen beispielsweise Irrtümer innerhalb Nähebeziehungen, Irrtümer aufgrund von Sozialisation und Irrtümer infolge Alkoholintoxikation.
Es ist jedoch nicht die Anzahl an (potentieller) Fälle, sondern die Schwere der Verletzung der se­xu­el­len Selbst­be­stim­mung der Opfer, welche die Diskussion leiten soll. Daher wird in einem anschließenden Teil dargestellt, welche Argumente für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit sprechen, insbesondere in Hinblick auf die Verletzung der sexuel­len Selbstbestimmung. Notwendigerweise müssen diese gegen bestehende Einwände abgewogen werden, um an­schlie­ßend einen verhältnismäßigen Lösungsansatz zu erarbeiten.
Die größte Schwierigkeit beinhaltet jedoch die Formulierung und Kategorisierung von Sorgfaltspflichtverstößen inner­halb eines so privaten Bereichs wie den sexuellen Handlungen. Anhand empirischer Studien über sexuelle Kommunikation und sexuelle Kontakte/Beziehungen und normativer Erwägungen sollen potentielle Sorgfalts­pflicht­ver­stöße bei typischen Sachverhaltskonstellationen formuliert werden. Eine mögliche Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist dabei nicht auf Fälle von Tatbestandsirrtümern begrenzt. In diesem Teil wird ins­besondere untersucht wie in Rechts­ordnungen, die bereits die (grob) fahrlässige Begehung unter Strafe stellen – etwa das Vereinigte Königreich, Norwegen und Schweden – der konkrete Sorgfaltspflichtverstoß bestimmt und kategorisiert wird. Nicht zuletzt mit Blick auf bereits bestehende Straftatbestände in anderen Rechtsordnungen werden in einem letzten Teil mögliche Lösungen de lege lata und de lege ferenda diskutiert.

 

Forschungsergebnis: Dissertation
Projektsprache: Deutsch
Foto: © Krista Mangulsone/Unsplash

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