Gewahrsam als letztes Mittel gegen die „Letzte Generation“?
Verfassungsblog-Beitrag von Ralf Poscher und Maja Werner
30 Tage Gewahrsam für Beteiligte der Klimaschutzgruppe „Letzte Generation“ – das Vorgehen in Bayern ist nicht nur verfassungswidrig; es ist darüber hinaus von der Rechtsgrundlage im bayerischen Polizeigesetz nicht gedeckt, schreiben Max-Planck-Direktor Ralf Poscher und die Doktorandin Maja Werner in einem Beitrag im Verfassungsblog.
Eine der umstrittenen Protestformen der Klimaschutzgruppe der „Letzten Generation“ besteht darin, sich mit den Händen auf der Straße festzukleben. In München wurden am 3. November 2022 die an einem Protest Beteiligten, die sich auf der Fahrbahn festgeklebt hatten, festgenommen und wegen Nötigung und Verstößen gegen das Versammlungsgesetz angezeigt. Nachdem sie ihre Protestaktion wiederholten, wurden sie in Gewahrsam genommen. Vor dem Ermittlungsrichter gaben sie an, ihre Aktionen fortsetzen zu wollen. Mehrere Ermittlungsrichter bestätigten die gegen insgesamt ein Dutzend Protestierende angeordnete Gewahrsamsdauer von 30 Tagen.
Auch wenn nicht alle Einzelheiten der Proteste und Ingewahrsamnahme bekannt seien, drängt sich hier die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen auf, schreiben die Rechtswissenschaftler Ralf Poscher und Maja Werner. „Ein präventiver Gewahrsam, der Monate dauert, kann – auch wenn er richterlich angeordnet wird – verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden“, so die Autoren. Doch selbst wenn man die Regelung für verfassungs- und konventionskonform hielte, rufe das Vorgehen gegen die Protestierenden aus München rechtliche Bedenken hervor. Die pauschale Ausschöpfung der Höchstgrenze des Gewahrsams im Fall des Vorgehens gegen Aktivistinnen der Münchener Klimaproteste sei von der – ohnehin rechtlich bedenklichen – Rechtsgrundlage im bayerischen Polizeigesetz nicht gedeckt.
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